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Elster Zertifikat
11.12.20
Corona und die steuerlichen Folgen für Arbeitnehmer
Ist Kurzarbeitergeld tatsächlich steuerfrei?

  • Normalerweise berechnet sich der Steuersatz anhand des zu versteuernden Einkommens, welches sich nach der Höhe des Jahresverdienstes und bestimmten Ausgaben richtet. 
  • Wird aber Kurzarbeitergeld bezogen, wird für die Ermittlung des Steuersatzes das zu versteuernde Einkommen plus das erhaltene Kurzarbeitergeld herangezogen.
  • Nun wird aber dieser Steuersatz nicht auf die Summe aus Verdienst und Kurzarbeitergeld angewendet, sondern nur auf das zu versteuernde Einkommen! 
  • Folglich versteuert man also die Einkünfte mit einem höheren Steuersatz, was unter Umständen auch zu Nachzahlungen führen kann!

 

  • Wichtig zu wissen:
  • Das betrifft nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch das Arbeitslosengeld!

  • Ein Beispiel macht das Prinzip Progressionsvorbehalt klarer:
  • H. ist drei Monate arbeitslos, bevor er eine neue Stelle findet. Während der Arbeitslosigkeit hat er von der Agentur für Arbeit 3.780 Euro Arbeitslosengeld steuerfrei bekommen.
  • Danach hat er neun Monate in seinem neuen Job gearbeitet und steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 31.500 Euro verdient.

 

  • Bei H. läge der persönliche Steuersatz 2020 für die 31.500 Euro bei 17,9 Prozent.
  • Nun addieren aber die Finanzbeamten die 3.780 Euro Arbeitslosengeld I zum Lohn dazu. Das macht 35.280 Euro. Erst dann berechnen Sie den Steuersatz. Der liegt nun bei 19,4 Prozent.
  • Der Progressionsvorbehalt erhöht also H.s Steuersatz um 1,5 Prozent, und er muss sein Einkommen von 31.500 Euro mit 19,4 Prozent versteuern. Sein Arbeitslosengeld bleibt weiterhin steuerfrei.

Achtung: Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

  • Sind im Jahr mehr als 410 € Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld bezogen worden, so besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung!
  • Dies gilt auch für andere Nebeneinkünfte z.B. beim Erhalt von Elterngeld.

Steuerproblem: Home Office?

  • Aufgrund des coronabedingten Lockdown fehlen in der Steuererklärung zumindest zum Teil die Fahrtkosten - da kein Weg zur Arbeit zurückgelegt werden musste. 
  • Bei Personen, die einen längeren Arbeitsweg haben, waren diese Fahrkosten oft der Großteil der beruflichen Kosten.
  • In der Regel steht man also steuerlich schlechter da als im Vorjahr. 

 

  • Auch wird ein Arbeitszimmer nach akuteller Rechtsprechung nur steuerlich einbezogen, wenn ein separater Raum vorhanden ist - das heißt, wer das Home Office ins Wohnzimmer verlegt, kann steuerlich nicht davon profitieren. Es werden derzeit aber immerhin höhere Internetkosten beziehungsweise Telefonkosten berücksichtigt.

 

  • Steuer-Aktuell:
  • Neuesten Meldungen zufolge, wollen nun die Finanzminister von Bayern und Hessen die Möglichkeit schaffen, um auch ohne separates Zimmer das Homeoffice steuerlich geltend machen zu können. Es soll also keinen Unterschied mehr machen, ob jemand im eigenen Büro arbeitet oder am Küchentisch. Dies soll mithilfe einer "Pauschalvariante" erfolgen, in der max. 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten angesetzt werden können. 
  • Wie der Finanzausschuss des Bundesrates auf diesen unbürokratischen Vorschlag reagiert, bleibt abzuwarten.